§ 30 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) War einer hilfsbedürftigen Person so dringend eine der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Hilfe zu leisten, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen§ 30 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn

1.

der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, gestellt wurde,

2.

die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.

(3) Die Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet worden wäre.

(4) Die Frist gemäß Abs. 2 verlängert sich bei Krankenanstaltenträgern um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfsbedürftigen Person in der Krankenanstalt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) War einer hilfsbedürftigen Person so dringend eine der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Hilfe zu leisten, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen§ 30 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn

1.

der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, gestellt wurde,

2.

die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.

(3) Die Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet worden wäre.

(4) Die Frist gemäß Abs. 2 verlängert sich bei Krankenanstaltenträgern um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfsbedürftigen Person in der Krankenanstalt.

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