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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn
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(3) Die Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet worden wäre.
(4) Die Frist gemäß Abs. 2 verlängert sich bei Krankenanstaltenträgern um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfsbedürftigen Person in der Krankenanstalt.
(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn
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(3) Die Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet worden wäre.
(4) Die Frist gemäß Abs. 2 verlängert sich bei Krankenanstaltenträgern um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfsbedürftigen Person in der Krankenanstalt.