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Legende:
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(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach diesem Gesetz den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach diesem Gesetz den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.