Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(3) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die hilfebedürftige Person den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der hilfebedürftigen Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(3) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die hilfebedürftige Person den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der hilfebedürftigen Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.