§ 32 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren Aufenthalt§ 32 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. Im Falle der Leistungserbringung in einer Krankenanstalt an eine Person ohne Hauptwohnsitz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(3) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die hilfebedürftige Person den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der hilfebedürftigen Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren Aufenthalt§ 32 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. Im Falle der Leistungserbringung in einer Krankenanstalt an eine Person ohne Hauptwohnsitz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(3) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die hilfebedürftige Person den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der hilfebedürftigen Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.

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