§ 33 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden§ 33 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 17 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2019
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden§ 33 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 17 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.

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