§ 35 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat zunächst das Land zu tragen§ 35 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat zunächst das Land zu tragen§ 35 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.

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