§ 37 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer

1.

durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erlangt hat,

2.

der Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

der Anzeigepflicht nach § 23 Abs.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

4.

der Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Der Versuch nach Abs§ 37 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 ist strafbar.

(3) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu ahnden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer

1.

durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erlangt hat,

2.

der Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

der Anzeigepflicht nach § 23 Abs.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

4.

der Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Der Versuch nach Abs§ 37 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 ist strafbar.

(3) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu ahnden.

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