§ 43 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen sowie gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzusprechen. Die Umstellung der Fälligkeit laufender Geldleistungen (§ 9 Abs. 2) ist sozial verträglich zu gestalten.

(2) Ergibt sich auf Grund der Neubemessung, dass ein niedrigerer haushaltsbezogener Anspruch auf Geldleistung mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gebühren würde, so ist die bisherige nach den Ansätzen der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1–10, gebührende Geldleistung solange weiter zu gewähren, bis der Anspruch auf die haushaltsbezogene Geldleistung nach diesem Gesetz gleich hoch ist wie die bisherige Geldleistung.

(3) Alleinstehende Personen, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (§§ 10 Abs. 1 und 11) nach diesem Gesetz haben, erhalten zum Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z 1 eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe:

1.

von 1. September 2010 bis

31. Dezember 2010 20 Euro monatlich,

2.

von 1. Jänner 2011 bis

31. Dezember 2011 10 Euro monatlich.

(4) Über Rechtsansprüche auf Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–7, abzusprechen.

(5) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, ist das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200–7, anzuwenden.

(6) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-1, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung jener Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3), die volljähren Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe mit Bescheid nach diesem Gesetz gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen.

(8) Aus Anlass der Neubemessung gemäß Abs. 8 ist eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.

(9) Allen am 1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung oder Erhöhung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3) sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205–1, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1–3, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2–3, zugrunde zu legen.

(10) Abs. 10 gilt auch für Beschwerdeverfahren.

(11) Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015§ 43 NÖ und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwendenMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(12) Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.

(13) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. 103/2016, gewährt wurden, ist das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2019
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen sowie gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzusprechen. Die Umstellung der Fälligkeit laufender Geldleistungen (§ 9 Abs. 2) ist sozial verträglich zu gestalten.

(2) Ergibt sich auf Grund der Neubemessung, dass ein niedrigerer haushaltsbezogener Anspruch auf Geldleistung mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gebühren würde, so ist die bisherige nach den Ansätzen der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1–10, gebührende Geldleistung solange weiter zu gewähren, bis der Anspruch auf die haushaltsbezogene Geldleistung nach diesem Gesetz gleich hoch ist wie die bisherige Geldleistung.

(3) Alleinstehende Personen, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (§§ 10 Abs. 1 und 11) nach diesem Gesetz haben, erhalten zum Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z 1 eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe:

1.

von 1. September 2010 bis

31. Dezember 2010 20 Euro monatlich,

2.

von 1. Jänner 2011 bis

31. Dezember 2011 10 Euro monatlich.

(4) Über Rechtsansprüche auf Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–7, abzusprechen.

(5) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, ist das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200–7, anzuwenden.

(6) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-1, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung jener Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3), die volljähren Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe mit Bescheid nach diesem Gesetz gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen.

(8) Aus Anlass der Neubemessung gemäß Abs. 8 ist eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.

(9) Allen am 1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung oder Erhöhung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3) sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205–1, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1–3, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2–3, zugrunde zu legen.

(10) Abs. 10 gilt auch für Beschwerdeverfahren.

(11) Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015§ 43 NÖ und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwendenMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(12) Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.

(13) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. 103/2016, gewährt wurden, ist das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016 anzuwenden.

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