§ 8 NÖ KGG 2006

NÖ Kindergartengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeit der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters zusätzlich im Hinblick auf ihre/seine Führungskompetenz;
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit der pädagogischen Fachkraft bei ihrer unterstützenden pädagogischen Arbeit;
    4. 4.Ziffer 4die Tätigkeit der pädagogisch-administrativen Assistenz bei ihrer unterstützenden pädagogischen und administrativen Arbeit;
    5. 35.Ziffer 35die Tätigkeit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit;
    6. 46.Ziffer 46die Tätigkeit der Sprachförderin/des Sprachförderers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit insbesondere im Bereich der frühen sprachlichen Förderung;
    7. 57.Ziffer 57den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;
    8. 68.Ziffer 68die Fortbildung des Kindergartenpersonals;
    9. 79.Ziffer 79die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat zur Ausübung der Aufsicht unter anderem Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren zu bestellen. Die Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben die pädagogischen, administrativen und didaktischen Weisungen der Kindergarteninspektorin/des Kindergarteninspektors zu befolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß § 35 für erforderlich hält.Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß Paragraph 35, für erforderlich hält.
  4. (4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeit der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters zusätzlich im Hinblick auf ihre/seine Führungskompetenz;
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit der pädagogischen Fachkraft bei ihrer unterstützenden pädagogischen Arbeit;
    4. 4.Ziffer 4die Tätigkeit der pädagogisch-administrativen Assistenz bei ihrer unterstützenden pädagogischen und administrativen Arbeit;
    5. 35.Ziffer 35die Tätigkeit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit;
    6. 46.Ziffer 46die Tätigkeit der Sprachförderin/des Sprachförderers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit insbesondere im Bereich der frühen sprachlichen Förderung;
    7. 57.Ziffer 57den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;
    8. 68.Ziffer 68die Fortbildung des Kindergartenpersonals;
    9. 79.Ziffer 79die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat zur Ausübung der Aufsicht unter anderem Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren zu bestellen. Die Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben die pädagogischen, administrativen und didaktischen Weisungen der Kindergarteninspektorin/des Kindergarteninspektors zu befolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß § 35 für erforderlich hält.Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß Paragraph 35, für erforderlich hält.
  4. (4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten