§ 23 NÖ KGG 2006

NÖ Kindergartengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat bedarfsorientiert VIF-konforme Öffnungszeiten im Zeitrahmen von 6.00 bis 18.00 Uhr anzubieten. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit ist im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich vier Stunden und ist grundsätzlich am Vormittag bis 12.00 Uhr festzulegen. In einem mehrgruppigen Kindergarten dürfen pro Kindergartengruppe unterschiedliche Bildungszeiten festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit bei einem Bedarf von unter 3 Kindern in einem Kindergarten absehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder die Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), Landesgesetzblatt 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder in einer anderen Gemeinde in zumutbarer Entfernung in Niederösterreich aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 zu leisten, möglich ist, oder die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder in einer anderen Gemeinde in zumutbarer Entfernung in Niederösterreich aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zu leisten, möglich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die Erziehungsberechtigten stattdessen die Betreuung in einer anderen Gemeinde in Niederösterreich in Anspruch nehmen möchten.
  4. (4)Absatz 4Die Kindergartenleitung hat die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen innerhalb der Erziehungs- und Betreuungszeit so aufzuteilen, dass
    • -Strichaufzählungbei durchgehendem Betrieb in der Mittagszeit jedenfalls und
    • -Strichaufzählungbedarfsgerecht vor und/oder nach der Bildungszeit
    Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß § 24 für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 24, für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Kindergartenleitung hat bei Inanspruchnahme einer Ruhepause des Kindergartenpersonals nach bestehenden dienstrechtlichen Bestimmungen dafür zu sorgen, dass die Aufsichtspflicht gewahrt wird, auch wenn für einen unbedingt erforderlichen Zeitraum der erforderliche Betreuungsschlüssel nicht eingehalten werden kann.
  6. (5)Absatz 5In der Erziehungs- und Betreuungszeit dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 22 nicht überschritten wird. Werden Kinder unter 3 Jahren betreut, darf die Zahl 17 nicht überschritten werden. In einer Kleinkindgruppe darf die Zahl 15 nicht überschritten werden.
  7. (6)Absatz 6Übersteigt die Größe einer allgemeinen Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 11 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden.
  8. (7)Absatz 7Übersteigt die Größe einer alterserweiterten Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 9 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Werden mehr als 4 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen.
  9. (8)Absatz 8Übersteigt die Größe einer Kleinkindgruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 5 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist noch eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen, um den Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 einzuhalten.
  10. (9)Absatz 9Hält der Kindergartenerhalter den Kindergarten durchgehend offen, hat er den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.
  11. (10)Absatz 10Der Kindergartenerhalter hat die erstmalige Festlegung und jede Änderung der Erziehungs- und Betreuungszeit der Landesregierung über die zuständige Kindergarteninspektorin/den zuständigen Kindergarteninspektor anzuzeigen und zwar
    • -Strichaufzählungjede Änderung während des Kindergartenjahres sofort oder
    • -Strichaufzählungspätestens 2 Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres, wenn eine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Kindergartenjahr erfolgen soll.
  12. (11)Absatz 11Wenn die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens nicht gewährleistet erscheint, hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Anzeige eine andere Erziehungs- und Betreuungszeit vorläufig festzusetzen und dem Kindergartenerhalter zur Kenntnis zu bringen, welcher neuerlich Erziehungs- und Betreuungszeit anzuzeigen hat. Erhebt die Landesregierung darauf innerhalb von vier Wochen keinen Einspruch, gilt die Erziehungs- und Betreuungszeit als zur Kenntnis genommen.

Stand vor dem 30.08.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 30.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat bedarfsorientiert VIF-konforme Öffnungszeiten im Zeitrahmen von 6.00 bis 18.00 Uhr anzubieten. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit ist im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich vier Stunden und ist grundsätzlich am Vormittag bis 12.00 Uhr festzulegen. In einem mehrgruppigen Kindergarten dürfen pro Kindergartengruppe unterschiedliche Bildungszeiten festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit bei einem Bedarf von unter 3 Kindern in einem Kindergarten absehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder die Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), Landesgesetzblatt 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder in einer anderen Gemeinde in zumutbarer Entfernung in Niederösterreich aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 zu leisten, möglich ist, oder die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder in einer anderen Gemeinde in zumutbarer Entfernung in Niederösterreich aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zu leisten, möglich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die Erziehungsberechtigten stattdessen die Betreuung in einer anderen Gemeinde in Niederösterreich in Anspruch nehmen möchten.
  4. (4)Absatz 4Die Kindergartenleitung hat die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen innerhalb der Erziehungs- und Betreuungszeit so aufzuteilen, dass
    • -Strichaufzählungbei durchgehendem Betrieb in der Mittagszeit jedenfalls und
    • -Strichaufzählungbedarfsgerecht vor und/oder nach der Bildungszeit
    Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß § 24 für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 24, für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Kindergartenleitung hat bei Inanspruchnahme einer Ruhepause des Kindergartenpersonals nach bestehenden dienstrechtlichen Bestimmungen dafür zu sorgen, dass die Aufsichtspflicht gewahrt wird, auch wenn für einen unbedingt erforderlichen Zeitraum der erforderliche Betreuungsschlüssel nicht eingehalten werden kann.
  6. (5)Absatz 5In der Erziehungs- und Betreuungszeit dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 22 nicht überschritten wird. Werden Kinder unter 3 Jahren betreut, darf die Zahl 17 nicht überschritten werden. In einer Kleinkindgruppe darf die Zahl 15 nicht überschritten werden.
  7. (6)Absatz 6Übersteigt die Größe einer allgemeinen Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 11 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden.
  8. (7)Absatz 7Übersteigt die Größe einer alterserweiterten Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 9 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Werden mehr als 4 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen.
  9. (8)Absatz 8Übersteigt die Größe einer Kleinkindgruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 5 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist noch eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen, um den Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 einzuhalten.
  10. (9)Absatz 9Hält der Kindergartenerhalter den Kindergarten durchgehend offen, hat er den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.
  11. (10)Absatz 10Der Kindergartenerhalter hat die erstmalige Festlegung und jede Änderung der Erziehungs- und Betreuungszeit der Landesregierung über die zuständige Kindergarteninspektorin/den zuständigen Kindergarteninspektor anzuzeigen und zwar
    • -Strichaufzählungjede Änderung während des Kindergartenjahres sofort oder
    • -Strichaufzählungspätestens 2 Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres, wenn eine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Kindergartenjahr erfolgen soll.
  12. (11)Absatz 11Wenn die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens nicht gewährleistet erscheint, hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Anzeige eine andere Erziehungs- und Betreuungszeit vorläufig festzusetzen und dem Kindergartenerhalter zur Kenntnis zu bringen, welcher neuerlich Erziehungs- und Betreuungszeit anzuzeigen hat. Erhebt die Landesregierung darauf innerhalb von vier Wochen keinen Einspruch, gilt die Erziehungs- und Betreuungszeit als zur Kenntnis genommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten