§ 27 NÖ KGG 2006 Zutritt zum Kindergarten

NÖ Kindergartengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal
    • -StrichaufzählungEltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte,
    • -Strichaufzählungsonstige geeignete Personen gemäß § 20 Abs. 1,sonstige geeignete Personen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
    • -StrichaufzählungBegleitpersonen der Kindergartenkinder,
    • -StrichaufzählungVertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters,
    • -Strichaufzählungzuständige Organe der Landesregierung,
    • -StrichaufzählungOrgane der Bezirksverwaltungsbehörden,
    • -StrichaufzählungMitglieder der gesetzlichen Personalvertretung,
    • -StrichaufzählungPersonen, mit denen die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist,
    • -StrichaufzählungPersonen, die sich bei einer Veranstaltung im Rahmen der Erziehungsarbeit des Kindergartens mit Genehmigung der Kindergartenleitung dort aufhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.
  3. (3)Absatz 3Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen .

Stand vor dem 02.08.2024

In Kraft vom 01.09.2022 bis 02.08.2024
  1. (1)Absatz einsZutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal
    • -StrichaufzählungEltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte,
    • -Strichaufzählungsonstige geeignete Personen gemäß § 20 Abs. 1,sonstige geeignete Personen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
    • -StrichaufzählungBegleitpersonen der Kindergartenkinder,
    • -StrichaufzählungVertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters,
    • -Strichaufzählungzuständige Organe der Landesregierung,
    • -StrichaufzählungOrgane der Bezirksverwaltungsbehörden,
    • -StrichaufzählungMitglieder der gesetzlichen Personalvertretung,
    • -StrichaufzählungPersonen, mit denen die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist,
    • -StrichaufzählungPersonen, die sich bei einer Veranstaltung im Rahmen der Erziehungsarbeit des Kindergartens mit Genehmigung der Kindergartenleitung dort aufhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.
  3. (3)Absatz 3Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen .

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten