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Legende:
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(1) Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.
(2) Die Förderung darf erfolgen:
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(3) Die Förderung ist gemäß § 14 Abs. 6 im Nachhinein anzuweisen.
(1) Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.
(2) Die Förderung darf erfolgen:
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(3) Die Förderung ist gemäß § 14 Abs. 6 im Nachhinein anzuweisen.