§ 36 NÖ KGG 2006 Förderung

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung darf erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsdurch Ersatz des Personalaufwandes für die erforderlichen Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters im Ausmaß des Monatsentgeltes, das für eine Vertragsbedienstete/einen Vertragsbediensteten einer Gemeinde in der Entlohnungsgruppe 5, Entlohnungsstufe 9 gemäß dem NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, vorgesehen ist;durch Ersatz des Personalaufwandes für die erforderlichen Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters im Ausmaß des Monatsentgeltes, das für eine Vertragsbedienstete/einen Vertragsbediensteten einer Gemeinde in der Entlohnungsgruppe 5, Entlohnungsstufe 9 gemäß dem NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, vorgesehen ist;
    2. 2.Ziffer 2durch einen Beitrag zu dem Entgelt der notwendigen Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer im Sinne des § 14 Abs. 4 Z 2.durch einen Beitrag zu dem Entgelt der notwendigen Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Die Förderung ist gemäß § 14 Abs. 6 im Nachhinein anzuweisen.Die Förderung ist gemäß Paragraph 14, Absatz 6, im Nachhinein anzuweisen.

Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsDas Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung darf erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsdurch Ersatz des Personalaufwandes für die erforderlichen Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters im Ausmaß des Monatsentgeltes, das für eine Vertragsbedienstete/einen Vertragsbediensteten einer Gemeinde in der Entlohnungsgruppe 5, Entlohnungsstufe 9 gemäß dem NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, vorgesehen ist;durch Ersatz des Personalaufwandes für die erforderlichen Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters im Ausmaß des Monatsentgeltes, das für eine Vertragsbedienstete/einen Vertragsbediensteten einer Gemeinde in der Entlohnungsgruppe 5, Entlohnungsstufe 9 gemäß dem NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, vorgesehen ist;
    2. 2.Ziffer 2durch einen Beitrag zu dem Entgelt der notwendigen Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer im Sinne des § 14 Abs. 4 Z 2.durch einen Beitrag zu dem Entgelt der notwendigen Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Die Förderung ist gemäß § 14 Abs. 6 im Nachhinein anzuweisen.Die Förderung ist gemäß Paragraph 14, Absatz 6, im Nachhinein anzuweisen.

Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.

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