§ 4 NÖ DDM 3 (weggefallen)

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur beamtete Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden§ 4 NÖ DDM 3 seit 30.06.2020 weggefallen. Zu vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommission sind mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Für jede Fachsparte der Prüfungskommission ist ein vorsitzendes Mitglied sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.

(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus einem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat

1.

in den Fachsparten Verwaltung und Verwaltung - Anstalten ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium,

2.

in der Fachsparte technischer Dienst ein abgeschlossenes Vollstudium an der Technischen Universität oder an der Universität für Bodenkultur oder das abgeschlossene Vollstudium der Architektur an der Universität für angewandte Kunst

vorzuweisen.

Bei in der Fachsparte Verwaltung im Bereich von Archiven, Bibliotheken und Museen tätigen Prüflingen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates auch ein historisch-kulturwissenschaftliches Studium vorweisen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.07.2013 bis 30.06.2020
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur beamtete Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden§ 4 NÖ DDM 3 seit 30.06.2020 weggefallen. Zu vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommission sind mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Für jede Fachsparte der Prüfungskommission ist ein vorsitzendes Mitglied sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.

(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus einem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat

1.

in den Fachsparten Verwaltung und Verwaltung - Anstalten ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium,

2.

in der Fachsparte technischer Dienst ein abgeschlossenes Vollstudium an der Technischen Universität oder an der Universität für Bodenkultur oder das abgeschlossene Vollstudium der Architektur an der Universität für angewandte Kunst

vorzuweisen.

Bei in der Fachsparte Verwaltung im Bereich von Archiven, Bibliotheken und Museen tätigen Prüflingen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates auch ein historisch-kulturwissenschaftliches Studium vorweisen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten