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(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus einem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat
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Bei in der Fachsparte Verwaltung im Bereich von Archiven, Bibliotheken und Museen tätigen Prüflingen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates auch ein historisch-kulturwissenschaftliches Studium vorweisen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus einem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat
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Bei in der Fachsparte Verwaltung im Bereich von Archiven, Bibliotheken und Museen tätigen Prüflingen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates auch ein historisch-kulturwissenschaftliches Studium vorweisen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.