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Legende:
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(2) Der nach zehn Dienstjahren entstehende Urlaubsanspruch von vierundzwanzig Werktagen (§ 64 Abs. 1) gebührt für alle Dienstverhältnisse, die am 1. Jänner 1973 mindestens zehn Jahre gedauert haben.
(2) Der nach zehn Dienstjahren entstehende Urlaubsanspruch von vierundzwanzig Werktagen (§ 64 Abs. 1) gebührt für alle Dienstverhältnisse, die am 1. Jänner 1973 mindestens zehn Jahre gedauert haben.