Art. 1 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung (§ 55, § 56, § 57, § 58, § 60, § 61 Abs. 3, § 64 Abs. 1, § 72 Abs. 3 und § 94) darf das Entgelt der betroffenen Dienstnehmer nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich)Art. Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird1 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten festgelegte Entgelte sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart werden.

(2) Der nach zehn Dienstjahren entstehende Urlaubsanspruch von vierundzwanzig Werktagen (§ 64 Abs. 1) gebührt für alle Dienstverhältnisse, die am 1. Jänner 1973 mindestens zehn Jahre gedauert haben.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung (§ 55, § 56, § 57, § 58, § 60, § 61 Abs. 3, § 64 Abs. 1, § 72 Abs. 3 und § 94) darf das Entgelt der betroffenen Dienstnehmer nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich)Art. Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird1 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten festgelegte Entgelte sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart werden.

(2) Der nach zehn Dienstjahren entstehende Urlaubsanspruch von vierundzwanzig Werktagen (§ 64 Abs. 1) gebührt für alle Dienstverhältnisse, die am 1. Jänner 1973 mindestens zehn Jahre gedauert haben.

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