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(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Organe der Dienstnehmerschaft bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer bzwArt. bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes neue Organe bestellt sind2 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungsumfang mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 39 Abs. 1 oder des § 51 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt, kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 231 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Organe der Dienstnehmerschaft bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer bzwArt. bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes neue Organe bestellt sind2 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungsumfang mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 39 Abs. 1 oder des § 51 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt, kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 231 ist sinngemäß anzuwenden.