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(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 4 und 68 Abs. 6 dieses Gesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung von Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 212 Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenLAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 4 und 68 Abs. 6 dieses Gesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung von Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 212 Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenLAO seit 30.06.2021 weggefallen.