Art. 5 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Das durch § 64 Abs. 1 vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.

(2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, gebührt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsausmaß von 26 Werktagen, bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von 30 Werktagen, nach Vollendung des 25Art. Jahres ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen5 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(3) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 beginnt, gebührt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsausmaß von 28 Werktagen, bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von 30 Werktagen, nach Vollendung des 25. Jahres ein Urlaubsausmaß von 34 Werktagen.

(4) Gesetzliche Regelungen, die im Vergleich zu der Etappenregelung (Abs. 2 und 3) günstiger sind, gelten weiter.

(5) Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarung vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung darf sich jedoch keine Verringerung des dem Dienstnehmer bisher gebührenden Anspruches ergeben.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Das durch § 64 Abs. 1 vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.

(2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, gebührt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsausmaß von 26 Werktagen, bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von 30 Werktagen, nach Vollendung des 25Art. Jahres ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen5 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(3) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 beginnt, gebührt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsausmaß von 28 Werktagen, bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von 30 Werktagen, nach Vollendung des 25. Jahres ein Urlaubsausmaß von 34 Werktagen.

(4) Gesetzliche Regelungen, die im Vergleich zu der Etappenregelung (Abs. 2 und 3) günstiger sind, gelten weiter.

(5) Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarung vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung darf sich jedoch keine Verringerung des dem Dienstnehmer bisher gebührenden Anspruches ergeben.

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