Art. 6 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Gemäß § 92 derArt. 6Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–17, bestellte Unfallverhüter gelten bis längstens 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle als Sicherheitsvertrauenspersonen, wenn sie die Voraussetzungen des § 75a Abs. 4 erfüllen, die Zustimmungen gemäß AbsLAO seit 30.06.2021 weggefallen. 3 vorliegen und keine vorzeitige Abberufung gemäß Abs. 5 verlangt wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Gemäß § 92 derArt. 6Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–17, bestellte Unfallverhüter gelten bis längstens 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle als Sicherheitsvertrauenspersonen, wenn sie die Voraussetzungen des § 75a Abs. 4 erfüllen, die Zustimmungen gemäß AbsLAO seit 30.06.2021 weggefallen. 3 vorliegen und keine vorzeitige Abberufung gemäß Abs. 5 verlangt wird.

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