Art. 9 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen der §§ 23a Abs. 3, 23b AbsArt. 1, 23d Abs9 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 4, 23e Abs. 4, 23f Abs. 1, 23j bis 23l, 23m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 23n Abs. 1, 2, 4 und 7, 23o bis 23v, 30 Abs. 5 bis 7, 38e Abs. 3, 38p Abs. 2., 71 Abs. 2, 103d Abs. 3, 103f bis 103h, 103i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 103j Abs. 1, 2, 4 und 6, 103k bis 103o und 104 gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren werden.

(2) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen der §§ 23j, 23k oder 103f in der Fassung LGBl. 9020–20.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 23j bis 23r und 103f bis 103n verlangt werden von

1.

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

2.

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

3.

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach § 97 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

4.

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach § 97 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 17.12.2019 bis 30.06.2021
(1) Die Bestimmungen der §§ 23a Abs. 3, 23b AbsArt. 1, 23d Abs9 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 4, 23e Abs. 4, 23f Abs. 1, 23j bis 23l, 23m Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 23n Abs. 1, 2, 4 und 7, 23o bis 23v, 30 Abs. 5 bis 7, 38e Abs. 3, 38p Abs. 2., 71 Abs. 2, 103d Abs. 3, 103f bis 103h, 103i Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 103j Abs. 1, 2, 4 und 6, 103k bis 103o und 104 gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren werden.

(2) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen der §§ 23j, 23k oder 103f in der Fassung LGBl. 9020–20.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 23j bis 23r und 103f bis 103n verlangt werden von

1.

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

2.

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

3.

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach § 97 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;

4.

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach § 97 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

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