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(2) Die verlängerte Anspruchsdauer in § 22 Abs. 1 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
(3) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 22 Abs. 1 vorsehen.
(4) Der Entfall des § 71 und der § 72 gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung der 21. Landarbeitsordnungs-Novelle beginnt.
(5) Die Bestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte treten mit Beginn des auf die Kundmachung der 21. Landarbeitsordnungs-Novelle folgenden Kalenderjahres in Kraft.
(6) Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 38j Abs. 1a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2006 wirksam werden.
(2) Die verlängerte Anspruchsdauer in § 22 Abs. 1 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
(3) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 22 Abs. 1 vorsehen.
(4) Der Entfall des § 71 und der § 72 gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung der 21. Landarbeitsordnungs-Novelle beginnt.
(5) Die Bestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte treten mit Beginn des auf die Kundmachung der 21. Landarbeitsordnungs-Novelle folgenden Kalenderjahres in Kraft.
(6) Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 38j Abs. 1a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2006 wirksam werden.