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(2) Dienstnehmer und Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach § 38t, die vor der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird 11 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(3) Die Bestimmung des § 156 Abs. 1 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt.
(2) Dienstnehmer und Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach § 38t, die vor der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird 11 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(3) Die Bestimmung des § 156 Abs. 1 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt.