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(2) Die Bestimmung des § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007 gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Bildungskarenzen.
(3) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
(4) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des § 38v findet der § 38j Abs. 1 2Art. Satz keine Anwendung12 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(5) § 38v findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.
(2) Die Bestimmung des § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007 gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Bildungskarenzen.
(3) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
(4) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des § 38v findet der § 38j Abs. 1 2Art. Satz keine Anwendung12 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(5) § 38v findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.