Art. 13 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmung des § 38a Abs. 2 findet nur bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet oder wieder aufgenommen werdenArt.

(2) Die Bestimmungen des § 38e Abs. 1 und 1a kommen nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart werden 13 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(3) (entfällt)

(4) Auf bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs.1 lit.b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) findet § 38j Abs. 2 in der Fassung LGBl. 9020–27 weiterhin Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Bestimmung des § 38a Abs. 2 findet nur bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet oder wieder aufgenommen werdenArt.

(2) Die Bestimmungen des § 38e Abs. 1 und 1a kommen nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart werden 13 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(3) (entfällt)

(4) Auf bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs.1 lit.b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) findet § 38j Abs. 2 in der Fassung LGBl. 9020–27 weiterhin Anwendung.

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