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(2) Die Bestimmungen des § 38e Abs. 1 und 1a kommen nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart werden 13 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(3) (entfällt)
(4) Auf bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs.1 lit.b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) findet § 38j Abs. 2 in der Fassung LGBl. 9020–27 weiterhin Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des § 38e Abs. 1 und 1a kommen nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart werden 13 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(3) (entfällt)
(4) Auf bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs.1 lit.b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) findet § 38j Abs. 2 in der Fassung LGBl. 9020–27 weiterhin Anwendung.