Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bestimmung des § 38j Abs. 2 gilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenArt. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt weiterhin die Bestimmung des § 38j Abs. 2 in der Fassung LGBl. 9020-3114 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Die Bestimmung des § 38j Abs. 2 gilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenArt. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt weiterhin die Bestimmung des § 38j Abs. 2 in der Fassung LGBl. 9020-3114 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.