Art. 14 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen der §§ 23d, 23e, 23f Abs.1, 23q, 23s, 103c, 103d und 103m gelten für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.

(2) Die Bestimmung des § 38j Abs. 2 gilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenArt. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt weiterhin die Bestimmung des § 38j Abs. 2 in der Fassung LGBl. 9020-3114 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 27.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Bestimmungen der §§ 23d, 23e, 23f Abs.1, 23q, 23s, 103c, 103d und 103m gelten für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.

(2) Die Bestimmung des § 38j Abs. 2 gilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenArt. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt weiterhin die Bestimmung des § 38j Abs. 2 in der Fassung LGBl. 9020-3114 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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