Art. 16 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) §§ 38j Abs. 1a und 1c sowie 38q AbsArt. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2016 treten mit 116 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Jänner 2017 in Kraft und sind für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

(2) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Dienstnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung (§ 295 Z 2) abstellen. Dabei ist § 40 Abs. 8 des ASchG sinngemäß anzuwenden.

(3) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe des § 40 Abs. 8 ASchG.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 08.01.2016 bis 30.06.2021
(1) §§ 38j Abs. 1a und 1c sowie 38q AbsArt. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2016 treten mit 116 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Jänner 2017 in Kraft und sind für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

(2) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Dienstnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung (§ 295 Z 2) abstellen. Dabei ist § 40 Abs. 8 des ASchG sinngemäß anzuwenden.

(3) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe des § 40 Abs. 8 ASchG.

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