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(2) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Dienstnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung (§ 295 Z 2) abstellen. Dabei ist § 40 Abs. 8 des ASchG sinngemäß anzuwenden.
(3) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe des § 40 Abs. 8 ASchG.
(2) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Dienstnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung (§ 295 Z 2) abstellen. Dabei ist § 40 Abs. 8 des ASchG sinngemäß anzuwenden.
(3) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe des § 40 Abs. 8 ASchG.