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(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 72a bis 92g, 105 bis 109; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8. Abweichend davon sind die §§ 92a bis g auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Die §§ 23a bis 23v gelten sinngemäß auch für Dienstverhältnisse einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.
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(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 72a bis 92g, 105 bis 109; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8. Abweichend davon sind die §§ 92a bis g auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Die §§ 23a bis 23v gelten sinngemäß auch für Dienstverhältnisse einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.