§ 3 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs§ 3 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 2 folgende Dienstnehmer ausgenommen, wenn sie mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind:

1.

familieneigene Dienstnehmer:

a)

der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

der eingetragene Partner.

(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 72a bis 92g, 105 bis 109; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8. Abweichend davon sind die §§ 92a bis g auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(3) Die §§ 23a bis 23v gelten sinngemäß auch für Dienstverhältnisse einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 17.12.2019 bis 30.06.2021
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs§ 3 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 2 folgende Dienstnehmer ausgenommen, wenn sie mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind:

1.

familieneigene Dienstnehmer:

a)

der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

der eingetragene Partner.

(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 72a bis 92g, 105 bis 109; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8. Abweichend davon sind die §§ 92a bis g auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(3) Die §§ 23a bis 23v gelten sinngemäß auch für Dienstverhältnisse einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.

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