§ 22d NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 22 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 22 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 22 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt§ 22d NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Jedoch gelten für die Beurteilung der Anspruchsdauer nach § 22 dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 22 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 22 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 22 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt§ 22d NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Jedoch gelten für die Beurteilung der Anspruchsdauer nach § 22 dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.

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