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(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
(3) Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl.Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl.Nr. 9/1997 Teil I, in Verbindung mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl.Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl.Nr. 754/1996, sinngemäß.
(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
(3) Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl.Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl.Nr. 9/1997 Teil I, in Verbindung mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl.Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl.Nr. 754/1996, sinngemäß.