§ 38m NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 38m NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte BV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG;

5.

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG verrechnen darf.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 38m NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

die ausgewählte BV-Kasse;

2.

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3.

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4.

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG;

5.

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

6.

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG;

7.

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

8.

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG verrechnen darf.

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