§ 38x NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die §§ 38j bis 38r gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass

1.

an die Stelle der Begriffe “Dienstnehmer”, “Dienstverhältnis” die Begriffe “freier Dienstnehmer”, “freies Dienstverhältnis” treten,

2.

die §§ 38j Abs. 2, 38l Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a, 3b, 38p Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,

3.

für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 38k Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

§ 38x NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 27.01.2015 bis 30.06.2021
Die §§ 38j bis 38r gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass

1.

an die Stelle der Begriffe “Dienstnehmer”, “Dienstverhältnis” die Begriffe “freier Dienstnehmer”, “freies Dienstverhältnis” treten,

2.

die §§ 38j Abs. 2, 38l Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a, 3b, 38p Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,

3.

für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 38k Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

§ 38x NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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