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(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§§ 40 und 42) gestellt wird.
(3) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig. Der Beschluß ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Einigungskommissionen (§ 224) und den für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.
(7) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung Anwendung.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§§ 40 und 42) gestellt wird.
(3) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig. Der Beschluß ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Einigungskommissionen (§ 224) und den für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.
(7) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung Anwendung.