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(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
(3) Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 55 Abs. 2 in der Arbeitsspitze durch insgesamt 13 Wochen um höchstens sechs Stunden verlängert werden und ist in der arbeitsschwachen Zeit dann durch ebenfalls 13 Wochen entsprechend zu verkürzen, so daß die jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. Die Einteilung der Arbeitszeit ist zwischen der Betriebsvertretung und dem Dienstgeber zu vereinbaren; besteht keine Betriebsvertretung, ist die Einteilung der Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorzunehmen.
(4) Abs. 1 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 55a.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
(3) Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 55 Abs. 2 in der Arbeitsspitze durch insgesamt 13 Wochen um höchstens sechs Stunden verlängert werden und ist in der arbeitsschwachen Zeit dann durch ebenfalls 13 Wochen entsprechend zu verkürzen, so daß die jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. Die Einteilung der Arbeitszeit ist zwischen der Betriebsvertretung und dem Dienstgeber zu vereinbaren; besteht keine Betriebsvertretung, ist die Einteilung der Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorzunehmen.
(4) Abs. 1 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 55a.