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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 Abs. 3 letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(4) Die Bestimmung des § 57a bleibt von der vorstehenden Regelung (Abs. 2 und 3) unberührt.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 Abs. 3 letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(4) Die Bestimmung des § 57a bleibt von der vorstehenden Regelung (Abs. 2 und 3) unberührt.