§ 59 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden§ 59 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 Abs. 3 letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

(4) Die Bestimmung des § 57a bleibt von der vorstehenden Regelung (Abs. 2 und 3) unberührt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 09.05.2019 bis 30.06.2021
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden§ 59 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 58 Abs. 3 letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

(4) Die Bestimmung des § 57a bleibt von der vorstehenden Regelung (Abs. 2 und 3) unberührt.

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