§ 71 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht

1.

die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;

2.

die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und der gewährte Freizeitausgleich gemäß §§ 57 Abs. 1 und 61a

(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten§ 71 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

(3) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;

2.

Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

3.

Tag des Eintritts in den Betrieb;

4.

Art der Beschäftigung;

5.

die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 105a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;

6.

Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 105 Abs. 9 und Abs. 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.

(4) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

(5) Die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

(6) Für Betriebe, die dauernd weniger als 5 Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 sowie Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(7) Für

1.

Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,

2.

Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und

3.

Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

(8) Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.

(9) Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 09.05.2019 bis 30.06.2021
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht

1.

die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;

2.

die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und der gewährte Freizeitausgleich gemäß §§ 57 Abs. 1 und 61a

(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten§ 71 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

(3) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;

2.

Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

3.

Tag des Eintritts in den Betrieb;

4.

Art der Beschäftigung;

5.

die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 105a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;

6.

Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 105 Abs. 9 und Abs. 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.

(4) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

(5) Die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

(6) Für Betriebe, die dauernd weniger als 5 Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 sowie Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(7) Für

1.

Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,

2.

Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und

3.

Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

(8) Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.

(9) Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.

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