§ 76g NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

3.

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 76f Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 76g NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

3.

über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 76f Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 76g NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

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