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(2) Arbeitsstätten sind derart herzustellen, in Stand zu halten und zu benützen, daß betriebssicher gearbeitet werden kann§ 77 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie müssen ausreichend belichtet sein.
(3) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die Abs. 4 bis 7 und die §§ 78 bis 78b, 78d, 78e und 78h nicht anzuwenden. § 78c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein der Arbeitstätigkeit angemessenes Erste-Hilfe Paket vorhanden sein muß, sowie die Möglichkeit gegeben sein muß, Hilfe zu alarmieren.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(5) Arbeitsräume, das sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein, und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(6) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes, des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(7) Arbeitsstätten im Freien sind derart zu gestalten und zu erhalten, daß sie
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(8) Holzbeläge von Zwischen- oder Überböden, wie in Scheunen oder Schuppen sind insbesondere tritt-, gleit- und stolpersicher auszugestalten und zu erhalten, sowie gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern.
(9) Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten und zu erhalten; dies gilt insbesondere für Zugänge, sanitäre Einrichtungen und Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.
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(2) Arbeitsstätten sind derart herzustellen, in Stand zu halten und zu benützen, daß betriebssicher gearbeitet werden kann§ 77 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie müssen ausreichend belichtet sein.
(3) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die Abs. 4 bis 7 und die §§ 78 bis 78b, 78d, 78e und 78h nicht anzuwenden. § 78c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein der Arbeitstätigkeit angemessenes Erste-Hilfe Paket vorhanden sein muß, sowie die Möglichkeit gegeben sein muß, Hilfe zu alarmieren.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(5) Arbeitsräume, das sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein, und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(6) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes, des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(7) Arbeitsstätten im Freien sind derart zu gestalten und zu erhalten, daß sie
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(8) Holzbeläge von Zwischen- oder Überböden, wie in Scheunen oder Schuppen sind insbesondere tritt-, gleit- und stolpersicher auszugestalten und zu erhalten, sowie gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern.
(9) Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten und zu erhalten; dies gilt insbesondere für Zugänge, sanitäre Einrichtungen und Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.