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(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Verkehrswegen für Fahrzeuge und Beförderungsmittel muß ein ausreichender Abstand von Toren und Türen, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten gewahrt bleiben. Soweit dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet werden.
(4) Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gegen das Betreten durch unbefugte Dienstnehmer zu sichern. Zum Schutz der dort beschäftigten Dienstnehmer sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, jedenfalls müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Die Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und Notausgänge richtet sich nach der Art der Nutzung der Arbeitsstätte und der Anzahl der dort beschäftigten Dienstnehmer. Sie müssen möglichst einfach, frei von Hindernissen sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht verstellt werden und nur so verschlossen werden, daß sie im Notfall von jedem Benutzer geöffnet werden können.
(6) Mit Ausnahme der Laderampen sind alle zugänglichen absturzgefährlichen Stellen, wie Wand- und Bodenöffnungen, Podeste, Stiegen und Treppen, Arbeitsbühnen und Galerien, vertiefte Düngerstätten und Fahrsilos, Tennenauffahrten (Hocheinfahrten), Gruben, Schächte und ähnliche Vertiefungen (Tümpel), durch geeignete Einrichtungen, wie Querriegel, Geländer und Fußleisten, Überdachungen (Überbauungen), tritt- und stolpersichere und entsprechend tragfeste Überdeckungen, zu sichern.
(7) Tore sind durch Feststellvorrichtungen (Haken oder Riegel), Großtore außerdem durch Sicherungen gegen Ausheben, Herauslaufen oder Umstürzen so einzurichten und zu erhalten, daß sie leicht und ohne Gefahr benützbar sind. Schiebe- und Drehtüren sind in Notausgängen unzulässig. Die Türen müssen sich nach außen öffnen lassen und dürfen nicht mittels Schlüssel verschlossen werden.
(8) Hub- und Kipptore (Garagen, Futterbarren und dgl.) sind in geöffnetem Zustand feststellbar einzurichten und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen oder unterziehen zu lassen (Wartungsdienst), worüber Vormerke zu führen sind (§ 83 Abs. 2).
(9) Leitern dürfen nur zur Verfügung gestellt und verwendet werden, wenn sie ihrer Beanspruchung entsprechend hergestellt sind. Die Verwendung von Leitern mit aufgenagelten oder beweglichen Sprossen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Dachleitern und Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 NÖ§ 78 NÖ LFW AM-VO, LGBl. 9020/12–0LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Leitern sind durch Haken oder durch eine gleichwertige Schutzmaßnahme gegen Abgleiten und Umstürzen zu sichern. Fest verlegte senkrechte Leitern müssen in einem Abstand von mindestens 20 cm von der Wand angebracht und ab 3 m Höhe mit einer Rückensicherung ausgestattet werden.
(10) Räume und Betriebsbereiche, in denen der Aufenthalt offensichtlich gefährlich ist, sind abgesperrt zu halten und durch Verbots- oder Warnungstafeln kenntlich zu machen.
(11) Die Bahnen von Gegen- oder Schwunggewichten sind bis zu einer Höhe von mindestens 2,40 m zu umwehren.
(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Verkehrswegen für Fahrzeuge und Beförderungsmittel muß ein ausreichender Abstand von Toren und Türen, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten gewahrt bleiben. Soweit dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet werden.
(4) Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gegen das Betreten durch unbefugte Dienstnehmer zu sichern. Zum Schutz der dort beschäftigten Dienstnehmer sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, jedenfalls müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Die Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und Notausgänge richtet sich nach der Art der Nutzung der Arbeitsstätte und der Anzahl der dort beschäftigten Dienstnehmer. Sie müssen möglichst einfach, frei von Hindernissen sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht verstellt werden und nur so verschlossen werden, daß sie im Notfall von jedem Benutzer geöffnet werden können.
(6) Mit Ausnahme der Laderampen sind alle zugänglichen absturzgefährlichen Stellen, wie Wand- und Bodenöffnungen, Podeste, Stiegen und Treppen, Arbeitsbühnen und Galerien, vertiefte Düngerstätten und Fahrsilos, Tennenauffahrten (Hocheinfahrten), Gruben, Schächte und ähnliche Vertiefungen (Tümpel), durch geeignete Einrichtungen, wie Querriegel, Geländer und Fußleisten, Überdachungen (Überbauungen), tritt- und stolpersichere und entsprechend tragfeste Überdeckungen, zu sichern.
(7) Tore sind durch Feststellvorrichtungen (Haken oder Riegel), Großtore außerdem durch Sicherungen gegen Ausheben, Herauslaufen oder Umstürzen so einzurichten und zu erhalten, daß sie leicht und ohne Gefahr benützbar sind. Schiebe- und Drehtüren sind in Notausgängen unzulässig. Die Türen müssen sich nach außen öffnen lassen und dürfen nicht mittels Schlüssel verschlossen werden.
(8) Hub- und Kipptore (Garagen, Futterbarren und dgl.) sind in geöffnetem Zustand feststellbar einzurichten und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen oder unterziehen zu lassen (Wartungsdienst), worüber Vormerke zu führen sind (§ 83 Abs. 2).
(9) Leitern dürfen nur zur Verfügung gestellt und verwendet werden, wenn sie ihrer Beanspruchung entsprechend hergestellt sind. Die Verwendung von Leitern mit aufgenagelten oder beweglichen Sprossen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Dachleitern und Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 NÖ§ 78 NÖ LFW AM-VO, LGBl. 9020/12–0LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Leitern sind durch Haken oder durch eine gleichwertige Schutzmaßnahme gegen Abgleiten und Umstürzen zu sichern. Fest verlegte senkrechte Leitern müssen in einem Abstand von mindestens 20 cm von der Wand angebracht und ab 3 m Höhe mit einer Rückensicherung ausgestattet werden.
(10) Räume und Betriebsbereiche, in denen der Aufenthalt offensichtlich gefährlich ist, sind abgesperrt zu halten und durch Verbots- oder Warnungstafeln kenntlich zu machen.
(11) Die Bahnen von Gegen- oder Schwunggewichten sind bis zu einer Höhe von mindestens 2,40 m zu umwehren.