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(2) Den Dienstnehmern sind entsprechend ausgestattete Toiletten in ausreichender Anzahl in der Nähe der Arbeitsplätze, Aufenthaltsräume, Wasch- und Duschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. In unmittelbarer Nähe einer Toilette muß sich eine Waschgelegenheit befinden.
(3) Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privat-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, daß Straßenkleidung und Arbeitskleidung getrennt verwahrt werden können.
(4) Den Dienstnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
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(5) In größeren Betrieben (mehr als 12 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt) müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Dienstnehmer sind getrennte Waschgelegenheiten, Umkleideräume und Toiletten einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung vorzusehen.
(6) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet oder beleuchtet sein.
(7) Den Dienstnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(8) Entnahmestellen für Wasser, das zum Trinken nicht geeignet ist, sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Den Dienstnehmern sind entsprechend ausgestattete Toiletten in ausreichender Anzahl in der Nähe der Arbeitsplätze, Aufenthaltsräume, Wasch- und Duschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. In unmittelbarer Nähe einer Toilette muß sich eine Waschgelegenheit befinden.
(3) Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privat-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, daß Straßenkleidung und Arbeitskleidung getrennt verwahrt werden können.
(4) Den Dienstnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
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(5) In größeren Betrieben (mehr als 12 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt) müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Dienstnehmer sind getrennte Waschgelegenheiten, Umkleideräume und Toiletten einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung vorzusehen.
(6) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet oder beleuchtet sein.
(7) Den Dienstnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(8) Entnahmestellen für Wasser, das zum Trinken nicht geeignet ist, sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.