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(2) Die Wohnungen der Ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Wenn in einem Raum mehr als ein Dienstnehmer untergebracht wird, ist für jeden ein versperrbarer Schrank bereitzustellen.
(3) Familienwohnungen für verheiratete Dienstnehmer müssen hinsichtlich der Größe der Wohn-, Neben- und Vorratsräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und der Geschlechter ausreichend sein. In jedem Wohnraum dürfen nur so viele Personen untergebracht werden, daß auf jede von ihnen ein Luftraum von mindestens 10 m3 entfällt.
(4) Stellt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion fest, daß den Dienstnehmern bereitgestellte Wohnungen benützt werden, die den Erfordernissen der Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen, so kann sie die weitere Benützung dieser Wohnung untersagen. Sie kann dem Dienstgeber auch den Auftrag erteilen, diese Wohnungen innerhalb einer angemessenen Frist in einen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechenden Zustand zu versetzen oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, neue Wohnungen bereitzustellen.
(5) Vor Erlassung eines Auftrages zur Bereitstellung neuer Wohnungen für Dienstnehmer sind die gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu hören.
(6) Entnahmestellen für Wasser, das zum Trinken nicht geeignet ist, sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Die Wohnungen der Ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Wenn in einem Raum mehr als ein Dienstnehmer untergebracht wird, ist für jeden ein versperrbarer Schrank bereitzustellen.
(3) Familienwohnungen für verheiratete Dienstnehmer müssen hinsichtlich der Größe der Wohn-, Neben- und Vorratsräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und der Geschlechter ausreichend sein. In jedem Wohnraum dürfen nur so viele Personen untergebracht werden, daß auf jede von ihnen ein Luftraum von mindestens 10 m3 entfällt.
(4) Stellt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion fest, daß den Dienstnehmern bereitgestellte Wohnungen benützt werden, die den Erfordernissen der Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen, so kann sie die weitere Benützung dieser Wohnung untersagen. Sie kann dem Dienstgeber auch den Auftrag erteilen, diese Wohnungen innerhalb einer angemessenen Frist in einen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechenden Zustand zu versetzen oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, neue Wohnungen bereitzustellen.
(5) Vor Erlassung eines Auftrages zur Bereitstellung neuer Wohnungen für Dienstnehmer sind die gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu hören.
(6) Entnahmestellen für Wasser, das zum Trinken nicht geeignet ist, sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.