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(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Dienstnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(6) Geräte, die bei ihrer Verwendung direkt mit Giften, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt, oder mit giftigen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 4 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz -§ 78r NÖ PSMG, LGBlLAO seit 30.06.2021 weggefallen. 6170) in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift “Für Gifte bestimmt” oder gleichwertig gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel noch für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren.
(7) Die Lagerung und Aufbewahrung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 5 NÖ PSMG) in der Menge bis 100 kg bzw. 100 Liter (davon maximal 50 kg bzw. 50 Liter giftige Pflanzenschutzmittel gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NÖ PSMG oder Gifte, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt) ist in einem Metallschrank in einem brandbeständigen Raum (F 90) unter folgenden Bedingungen erlaubt:
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(8) Die Lagerung und Aufbewahrung von gefährlichen (einschließlich giftigen) Pflanzenschutzmitteln oder Giften im Sinne des Abs. 7 in der Menge von mehr als 100 kg bzw. 100 Liter ist ausschließlich in einem eigenen Lagerraum unter folgenden Bedingungen erlaubt:
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(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Dienstnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(6) Geräte, die bei ihrer Verwendung direkt mit Giften, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt, oder mit giftigen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 4 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz -§ 78r NÖ PSMG, LGBlLAO seit 30.06.2021 weggefallen. 6170) in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift “Für Gifte bestimmt” oder gleichwertig gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel noch für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren.
(7) Die Lagerung und Aufbewahrung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 Z 5 NÖ PSMG) in der Menge bis 100 kg bzw. 100 Liter (davon maximal 50 kg bzw. 50 Liter giftige Pflanzenschutzmittel gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NÖ PSMG oder Gifte, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt) ist in einem Metallschrank in einem brandbeständigen Raum (F 90) unter folgenden Bedingungen erlaubt:
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(8) Die Lagerung und Aufbewahrung von gefährlichen (einschließlich giftigen) Pflanzenschutzmitteln oder Giften im Sinne des Abs. 7 in der Menge von mehr als 100 kg bzw. 100 Liter ist ausschließlich in einem eigenen Lagerraum unter folgenden Bedingungen erlaubt:
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