§ 78u NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind§ 78u NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

2.

Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

3.

Art der Gefährdung,

4.

Art und Dauer der Tätigkeit,

5.

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,

6.

Angaben zur Exposition, und

7.

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

(4) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 76c und d jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind§ 78u NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

2.

Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

3.

Art der Gefährdung,

4.

Art und Dauer der Tätigkeit,

5.

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,

6.

Angaben zur Exposition, und

7.

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

(4) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 76c und d jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten