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(2) Der Abbau ist von oben oder von der Seite her unter Verwendung entsprechend langer Stecher oder durch Sprengung so vorzunehmen, daß dabei eine Gefährdung durch loses Material hintangehalten wird und keine Unterhöhlungen oder Steilwände entstehen. Alleinarbeit im Wandbereich ist zu vermeiden.
(3) Der Böschungswinkel darf im allgemeinen nicht steiler als 60° sein. Bei Wänden über 3 m Höhe ist in Etagen abzubauen. Ein Fluchtweg ist freizuhalten. Nach Frost und Regengüssen sowie nach Sprengungen sind die Wände einschließlich der Ränder auf Vorhandensein gelockerter Massen (Sprünge, Risse) zu prüfen. Lockeres Material ist zu entfernen.
(4) Zufahrten sind abzuschranken und mit Zutrittsverbotstafeln zu versehen.
(5) Die Gewinnung von Sand aus Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
(6) Auch bei stillgelegten oder nur zum Teil genutzten Gräbereien sind, wenn diese nicht eingeebnet werden oder eine natürliche Böschung erreicht ist, Sicherungsmaßnahmen, wie Absperrung und Verbotstafeln, zu treffen.
(7) Für die Materialgewinnung mit Baggern (Frontladerschaufel) gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nicht. Das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material in der Wand darf nicht höher als 1 m sein. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Die seitlichen Begrenzungswände von Baggergruben sind abzuböschen.
(8) Erdarbeiten, wie in Schächten, Stollen und Kanälen, dürfen nur unter fachkundiger Anleitung vorgenommen werden; besonders ist auf Pölzung, Vermeiden einer Belastung der Schachtränder, Absperrung, Überdeckung und allfällige Notbeleuchtung zu achten. Alleinarbeit ist zu vermeiden.
(2) Der Abbau ist von oben oder von der Seite her unter Verwendung entsprechend langer Stecher oder durch Sprengung so vorzunehmen, daß dabei eine Gefährdung durch loses Material hintangehalten wird und keine Unterhöhlungen oder Steilwände entstehen. Alleinarbeit im Wandbereich ist zu vermeiden.
(3) Der Böschungswinkel darf im allgemeinen nicht steiler als 60° sein. Bei Wänden über 3 m Höhe ist in Etagen abzubauen. Ein Fluchtweg ist freizuhalten. Nach Frost und Regengüssen sowie nach Sprengungen sind die Wände einschließlich der Ränder auf Vorhandensein gelockerter Massen (Sprünge, Risse) zu prüfen. Lockeres Material ist zu entfernen.
(4) Zufahrten sind abzuschranken und mit Zutrittsverbotstafeln zu versehen.
(5) Die Gewinnung von Sand aus Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
(6) Auch bei stillgelegten oder nur zum Teil genutzten Gräbereien sind, wenn diese nicht eingeebnet werden oder eine natürliche Böschung erreicht ist, Sicherungsmaßnahmen, wie Absperrung und Verbotstafeln, zu treffen.
(7) Für die Materialgewinnung mit Baggern (Frontladerschaufel) gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nicht. Das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material in der Wand darf nicht höher als 1 m sein. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Die seitlichen Begrenzungswände von Baggergruben sind abzuböschen.
(8) Erdarbeiten, wie in Schächten, Stollen und Kanälen, dürfen nur unter fachkundiger Anleitung vorgenommen werden; besonders ist auf Pölzung, Vermeiden einer Belastung der Schachtränder, Absperrung, Überdeckung und allfällige Notbeleuchtung zu achten. Alleinarbeit ist zu vermeiden.