§ 80 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Lagerungen sind unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Lagergutes und auf die zulässige Belastung der Lagerfläche und der tragenden Bauteile so vorzunehmen, daß ein Herab- oder Umfallen sowie ein Abrollen oder Abrutschen verhindert wird§ 80 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die zulässige Belastung ist durch dauerhafte Anschläge oder Beschriftung, bei Schüttgut durch eine Höhenmarke zu kennzeichnen.

(2) Unter oder auf schwebenden Lasten sowie zwischen Rollschienen, Gleitschienen und Gleitpfosten ist der Aufenthalt beim Auf- und Abladen verboten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Lagerungen sind unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Lagergutes und auf die zulässige Belastung der Lagerfläche und der tragenden Bauteile so vorzunehmen, daß ein Herab- oder Umfallen sowie ein Abrollen oder Abrutschen verhindert wird§ 80 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die zulässige Belastung ist durch dauerhafte Anschläge oder Beschriftung, bei Schüttgut durch eine Höhenmarke zu kennzeichnen.

(2) Unter oder auf schwebenden Lasten sowie zwischen Rollschienen, Gleitschienen und Gleitpfosten ist der Aufenthalt beim Auf- und Abladen verboten.

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