§ 81 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Maschinen (§ 1 Abs. 1 § 81 NÖund 2 der Maschinen-Sicherheitsverordnung) die vor dem 1 LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Jänner 1995 in Verwendung genommen wurden (Altmaschinen), dürfen nur mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzeinrichtungen verwendet werden. Die für das jeweilige Arbeitsmittel oder sonst für die sichere Benützung erforderlichen Aufschriften und Hinweise sind gut lesbar zu erhalten (z. B. Umdrehungszahl und -richtung, Warnungen und Verbote, CE-Kennzeichnung).

(2) Maschinen, die für Handbetrieb hergestellt und auf Antrieb durch Kraftmaschinen umgebaut worden sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Umbau von einem hiezu Befugten vorgenommen wurde.

(3) Dauernd außer Betrieb gestellte Maschinen sind zu entfernen oder abzusichern.

(4) Insbesondere sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:

1.

Maschinenteile, die Verletzungen verursachen können, sind, sofern die Gefahrenstellen nicht schon durch die Konstruktion oder Aufstellung einer Maschine beseitigt sind, zu sichern. Sie sind mit Schutzeinrichtungen in der Weise zu versehen, daß jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrenstelle, das zu Unfällen führen kann, vermieden wird.

2.

Die Vorrichtungen zum Ingangsetzen und Abstellen müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein und dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen. Bei Einzelantrieb gilt auch die Ein- und Ausschaltvorrichtung des Motors als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine, bei ortsveränderlichen Altmaschinen (Abs. 1) auch dann, wenn sich diese Vorrichtung nicht in Reichweite, jedoch in Sichtweite der Bedienungsperson befindet und eine zweite Person bei der Schaltvorrichtung anwesend ist.

3.

An in Bewegung befindlichen Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftübertragungselementen dürfen weder Reparaturen noch Einstell-, Nachstell-, Wartungs- bzw. Aufräumungsarbeiten in unmittelbarer Nähe von bewegten Teilen vorgenommen werden. Ist bei Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen, Gegenhalten oder Entfernen der zu verarbeitenden Stoffe von Hand aus erforderlich (Verstopfung, Probeentnahme), so sind hiefür geeignete Geräte oder Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Latten, Stößel, Zangen, Schöpfer, schmiegsame Besen ohne Stiel oder biegsame Ruten, beizustellen und zu verwenden.

4.

Schutzeinrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein; sie dürfen die Arbeit und Wartung nicht wesentlich behindern und womöglich ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Die Zapf- und Gelenkwellensicherung muß trittsicher (ÖNORM EN ISO 5674) sein; die Gelenkwellenschutzvorrichtung darf sich mit der Gelenkwelle nicht mitdrehen können.

5.

Für einen gefahrlosen Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen und – wenn die Bedienung dies erfordert – einen sicheren Stand- oder Sitzplatz auf oder an Maschinen und maschinellen Anlagen ist zu sorgen.

6.

Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein. Die Verwendung von Schnallen- und Schienenverbindern sowie Schrauben und ähnlich gefährlichen Verbindungsmitteln ist verboten.

7.

Das Harzen, Fetten und Reinigen von Riemen darf nur am ablaufenden Trumm (Riementeil) vorgenommen werden.

8.

Schadhafte Arbeitswerkzeuge von Maschinen und maschinellen Anlagen, insbesondere Sägeblätter und Häckselmesser, sind zu entfernen und dürfen nicht verwendet werden.

9.

Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe bewegter Maschinenteile und bei Wartung oder Bedienung von Maschinen mit solchen Teilen oder Triebwerken ist eine möglichst enganliegende Berufskleidung zu tragen. Schürzen, Schleifen, Bänder, ungeeignete Handschuhe oder Fäustlinge sind zu vermeiden. Bei langem Haar ist eine zweckentsprechende Kopfbedeckung zu verwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Maschinen (§ 1 Abs. 1 § 81 NÖund 2 der Maschinen-Sicherheitsverordnung) die vor dem 1 LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Jänner 1995 in Verwendung genommen wurden (Altmaschinen), dürfen nur mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzeinrichtungen verwendet werden. Die für das jeweilige Arbeitsmittel oder sonst für die sichere Benützung erforderlichen Aufschriften und Hinweise sind gut lesbar zu erhalten (z. B. Umdrehungszahl und -richtung, Warnungen und Verbote, CE-Kennzeichnung).

(2) Maschinen, die für Handbetrieb hergestellt und auf Antrieb durch Kraftmaschinen umgebaut worden sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Umbau von einem hiezu Befugten vorgenommen wurde.

(3) Dauernd außer Betrieb gestellte Maschinen sind zu entfernen oder abzusichern.

(4) Insbesondere sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:

1.

Maschinenteile, die Verletzungen verursachen können, sind, sofern die Gefahrenstellen nicht schon durch die Konstruktion oder Aufstellung einer Maschine beseitigt sind, zu sichern. Sie sind mit Schutzeinrichtungen in der Weise zu versehen, daß jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrenstelle, das zu Unfällen führen kann, vermieden wird.

2.

Die Vorrichtungen zum Ingangsetzen und Abstellen müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein und dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen. Bei Einzelantrieb gilt auch die Ein- und Ausschaltvorrichtung des Motors als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine, bei ortsveränderlichen Altmaschinen (Abs. 1) auch dann, wenn sich diese Vorrichtung nicht in Reichweite, jedoch in Sichtweite der Bedienungsperson befindet und eine zweite Person bei der Schaltvorrichtung anwesend ist.

3.

An in Bewegung befindlichen Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftübertragungselementen dürfen weder Reparaturen noch Einstell-, Nachstell-, Wartungs- bzw. Aufräumungsarbeiten in unmittelbarer Nähe von bewegten Teilen vorgenommen werden. Ist bei Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen, Gegenhalten oder Entfernen der zu verarbeitenden Stoffe von Hand aus erforderlich (Verstopfung, Probeentnahme), so sind hiefür geeignete Geräte oder Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Latten, Stößel, Zangen, Schöpfer, schmiegsame Besen ohne Stiel oder biegsame Ruten, beizustellen und zu verwenden.

4.

Schutzeinrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein; sie dürfen die Arbeit und Wartung nicht wesentlich behindern und womöglich ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Die Zapf- und Gelenkwellensicherung muß trittsicher (ÖNORM EN ISO 5674) sein; die Gelenkwellenschutzvorrichtung darf sich mit der Gelenkwelle nicht mitdrehen können.

5.

Für einen gefahrlosen Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen und – wenn die Bedienung dies erfordert – einen sicheren Stand- oder Sitzplatz auf oder an Maschinen und maschinellen Anlagen ist zu sorgen.

6.

Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein. Die Verwendung von Schnallen- und Schienenverbindern sowie Schrauben und ähnlich gefährlichen Verbindungsmitteln ist verboten.

7.

Das Harzen, Fetten und Reinigen von Riemen darf nur am ablaufenden Trumm (Riementeil) vorgenommen werden.

8.

Schadhafte Arbeitswerkzeuge von Maschinen und maschinellen Anlagen, insbesondere Sägeblätter und Häckselmesser, sind zu entfernen und dürfen nicht verwendet werden.

9.

Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe bewegter Maschinenteile und bei Wartung oder Bedienung von Maschinen mit solchen Teilen oder Triebwerken ist eine möglichst enganliegende Berufskleidung zu tragen. Schürzen, Schleifen, Bänder, ungeeignete Handschuhe oder Fäustlinge sind zu vermeiden. Bei langem Haar ist eine zweckentsprechende Kopfbedeckung zu verwenden.

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