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(2) Mitfahrer- und Bremsersitze müssen gegen Absturz gesichert (Schutzstange, Fußrasten, Seiten- und Rückenlehnen) und mit Auftritten ausgestattet sein LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen nur Sitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind. Zugmaschinen (Traktore) und Transportkarren sind mit einer wirksamen Schutzvorrichtung (z. B. Sicherheitsrahmen, Sicherheitsverdeck, Sicherheitsbügel) gegen Gefährdung des Fahrers durch Umstürzen oder Überschlagen zu versehen.
(3) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind insbesondere unbefugtes Besteigen, Sitzen und Stehen auf Plätzen und Standorten, die dazu nicht bestimmt sind (Ackerschienen), Herabhängenlassen der Beine und das Hinausbeugen untersagt.
(4) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen und gesichert sein sowie offenkundig eine solche Festigkeit haben, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen hintangehalten wird (Sicherung von Kupplungsbolzen und Deichselnägeln, zum Beispiel mittels Splint). Die Anhängeröse der Deichsel muß starr (ÖNORM ISO 5692-2) und das Kupplungsmaul am Traktor muß drehbar sein (ÖNORM L5209 Teil 1).
(5) Das Ladegut ist gegen Abrutschen und Abrollen, klappbare Bordwände sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.
(6) Von Lastkraftwagenfahrern und deren Beifahrern sind zum Nachweis ihrer nach den §§ 55 bis 61 und den §§ 95 bis 105a höchstzulässigen Beanspruchung Fahrtenbücher zu führen, in welche laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Der Dienstgeber hat die Fahrtenbücher sowie dem Dienstnehmer vor Antritt der Fahrt schriftliche Fahrtaufträge auszugeben, zu kontrollieren und nach deren Abschluß mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
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(2) Mitfahrer- und Bremsersitze müssen gegen Absturz gesichert (Schutzstange, Fußrasten, Seiten- und Rückenlehnen) und mit Auftritten ausgestattet sein LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen nur Sitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind. Zugmaschinen (Traktore) und Transportkarren sind mit einer wirksamen Schutzvorrichtung (z. B. Sicherheitsrahmen, Sicherheitsverdeck, Sicherheitsbügel) gegen Gefährdung des Fahrers durch Umstürzen oder Überschlagen zu versehen.
(3) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind insbesondere unbefugtes Besteigen, Sitzen und Stehen auf Plätzen und Standorten, die dazu nicht bestimmt sind (Ackerschienen), Herabhängenlassen der Beine und das Hinausbeugen untersagt.
(4) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen und gesichert sein sowie offenkundig eine solche Festigkeit haben, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen hintangehalten wird (Sicherung von Kupplungsbolzen und Deichselnägeln, zum Beispiel mittels Splint). Die Anhängeröse der Deichsel muß starr (ÖNORM ISO 5692-2) und das Kupplungsmaul am Traktor muß drehbar sein (ÖNORM L5209 Teil 1).
(5) Das Ladegut ist gegen Abrutschen und Abrollen, klappbare Bordwände sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.
(6) Von Lastkraftwagenfahrern und deren Beifahrern sind zum Nachweis ihrer nach den §§ 55 bis 61 und den §§ 95 bis 105a höchstzulässigen Beanspruchung Fahrtenbücher zu führen, in welche laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Der Dienstgeber hat die Fahrtenbücher sowie dem Dienstnehmer vor Antritt der Fahrt schriftliche Fahrtaufträge auszugeben, zu kontrollieren und nach deren Abschluß mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.