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(2) Feuer- und explosionsgefährliche, giftige oder ätzende Stoffe sind in dauerhaft gekennzeichneten Gefäßen oder Behältern unter Verschluß aufzubewahren; sie dürfen nur unter Hinweis auf die jeweilige Gebrauchsanweisung ausgegeben und verwendet werden.
(3) Bei Arbeiten mit giftigen Stoffen, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt, in geschlossenen Räumen muß mindestens eine zweite Person zur allfälligen Hilfeleistung anwesend oder durch Zuruf erreichbar sein.
(4) Zu Arbeiten mit den in Abs. 1 und 2 angeführten Stoffen dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.
(5) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist während des Nachfüllens von Treibstoff das Laufenlassen des Motors sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verboten. Das Laufenlassen von Motoren ist auch in geschlossenen Räumen (Garagen) verboten, sofern die Verbrennungsgase nicht direkt ins Freie abgeleitet werden.
(6) Bei Behältern, Gruben, Kanälen, Silos, Schächten und ähnlichen Räumen, in denen sich gesundheitsgefährdende, nicht atembare oder in anderer Weise gefährliche Gase, Dämpfe oder Staub ansammeln können und bei Getreidesilos darf die lichte Weite der Einstiegöffnung nicht weniger als 60 cm betragen.
(7) Der Einsteigende ist unter Verwendung einer geeigneten Absturzsicherung so anzuseilen, daß eine Bergung rasch erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb des Behälters zu befestigen und von mit den Arbeiten vertrauten Personen (mindestens zwei) zu halten, die den Eingestiegenen ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, sonst mit diesem Verbindung zu halten haben. Ist eine Gefährdung des Einsteigenden durch natürliche Belüftung nicht zu beseitigen, sind Vorrichtungen zur Be- oder Entlüftung zu verwenden oder geeignete Atemschutzgeräte vorzusehen.
(8) In Jauche- oder Senkgruben darf erst eingestiegen werden, wenn sie vorher entleert und gründlich ent- bzw. belüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist verboten.
(9) Gärsilos und Gärkeller dürfen ohne – unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende – Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) während des Gärprozesses erst nach gründlicher Be- und Entlüftung und geeigneten Proben auf Kohlendioxid (z. B. mit CO2-Meßgeräten) betreten werden. Die maximale Arbeitsplatzkonzentration (0,5 Vol-%, Kurzzeitwert 1 Vol-%) ist, erforderlichenfalls durch mechanische Lüftung, allenfalls gesteuert durch Warngeräte, einzuhalten.
(10) Das Streichen mit Silolack und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen; dabei ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten.
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(11) An Behältern, die brandgefährliche Flüssigkeiten, Staub oder Gase enthalten oder enthalten haben, ist das Arbeiten mit offenem Licht und Feuer, das Rauchen sowie die Vornahme funkenbildender Arbeiten verboten, bevor entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind (gründliche Reinigung, Füllung mit Wasser).
(12) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, Gruben und ähnlichen Räumen dürfen Lampen und Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden.
(13) In Kesseln, Montagegruben, Behältern und Rohrleitungen sowie in Fässern, Backöfen und Siloanlagen aus gut leitfähigen Baustoffen dürfen nur mit Kleinspannung betriebene Handleuchten verwendet werden; in Räumen, in denen das Vorhandensein entzündbarer Gase (Jauchegruben) oder explosionsfähiger Staub-Luftgemische (Getreidesilos) angenommen werden kann, nur Handleuchten, die eine Zündquelle ausschließen.
(2) Feuer- und explosionsgefährliche, giftige oder ätzende Stoffe sind in dauerhaft gekennzeichneten Gefäßen oder Behältern unter Verschluß aufzubewahren; sie dürfen nur unter Hinweis auf die jeweilige Gebrauchsanweisung ausgegeben und verwendet werden.
(3) Bei Arbeiten mit giftigen Stoffen, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung voraussetzt, in geschlossenen Räumen muß mindestens eine zweite Person zur allfälligen Hilfeleistung anwesend oder durch Zuruf erreichbar sein.
(4) Zu Arbeiten mit den in Abs. 1 und 2 angeführten Stoffen dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.
(5) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist während des Nachfüllens von Treibstoff das Laufenlassen des Motors sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verboten. Das Laufenlassen von Motoren ist auch in geschlossenen Räumen (Garagen) verboten, sofern die Verbrennungsgase nicht direkt ins Freie abgeleitet werden.
(6) Bei Behältern, Gruben, Kanälen, Silos, Schächten und ähnlichen Räumen, in denen sich gesundheitsgefährdende, nicht atembare oder in anderer Weise gefährliche Gase, Dämpfe oder Staub ansammeln können und bei Getreidesilos darf die lichte Weite der Einstiegöffnung nicht weniger als 60 cm betragen.
(7) Der Einsteigende ist unter Verwendung einer geeigneten Absturzsicherung so anzuseilen, daß eine Bergung rasch erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb des Behälters zu befestigen und von mit den Arbeiten vertrauten Personen (mindestens zwei) zu halten, die den Eingestiegenen ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, sonst mit diesem Verbindung zu halten haben. Ist eine Gefährdung des Einsteigenden durch natürliche Belüftung nicht zu beseitigen, sind Vorrichtungen zur Be- oder Entlüftung zu verwenden oder geeignete Atemschutzgeräte vorzusehen.
(8) In Jauche- oder Senkgruben darf erst eingestiegen werden, wenn sie vorher entleert und gründlich ent- bzw. belüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist verboten.
(9) Gärsilos und Gärkeller dürfen ohne – unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende – Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) während des Gärprozesses erst nach gründlicher Be- und Entlüftung und geeigneten Proben auf Kohlendioxid (z. B. mit CO2-Meßgeräten) betreten werden. Die maximale Arbeitsplatzkonzentration (0,5 Vol-%, Kurzzeitwert 1 Vol-%) ist, erforderlichenfalls durch mechanische Lüftung, allenfalls gesteuert durch Warngeräte, einzuhalten.
(10) Das Streichen mit Silolack und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen; dabei ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten.
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(11) An Behältern, die brandgefährliche Flüssigkeiten, Staub oder Gase enthalten oder enthalten haben, ist das Arbeiten mit offenem Licht und Feuer, das Rauchen sowie die Vornahme funkenbildender Arbeiten verboten, bevor entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind (gründliche Reinigung, Füllung mit Wasser).
(12) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, Gruben und ähnlichen Räumen dürfen Lampen und Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden.
(13) In Kesseln, Montagegruben, Behältern und Rohrleitungen sowie in Fässern, Backöfen und Siloanlagen aus gut leitfähigen Baustoffen dürfen nur mit Kleinspannung betriebene Handleuchten verwendet werden; in Räumen, in denen das Vorhandensein entzündbarer Gase (Jauchegruben) oder explosionsfähiger Staub-Luftgemische (Getreidesilos) angenommen werden kann, nur Handleuchten, die eine Zündquelle ausschließen.