§ 90 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Als persönliche Schutzausrüstungen kommen insbesondere in Betracht:

1.

bei Gefährdung der Augen, wie durch Staub, Grannen, Splitter, Zweige, Späne, gesundheitsgefährdende oder heiße Flüssigkeiten oder Materialien, Dämpfe, Gase, blendendes Licht oder schädliche Strahlung: geeignete Schutzbrillen, Schutzschirme oder Schutzschilde;

2.

bei Gefährdung durch dauernd starken Lärm: geeignete Gehörschutzmittel;

3.

bei Gefährdung der Atmungsorgane durch gesundheitsschädliche Einwirkung von Staub, Dämpfen oder Gasen (insbesondere Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel): geeigneter Atemschutz;

4.

bei absturzgefährlichen Arbeiten, wie auf hohen Bäumen, an hohen Wänden (Sand- und Schottergruben, Steinbrüche), in Brunnen, Behältern, Senk- oder Jauchegruben und Silos: geeignete Absturzsicherung (Silosicherheitswinde);

5.

bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder Materialien, insbesondere bei Sprengarbeiten und Bauarbeiten, beim Aufarbeiten von Wind- und Schneebrüchen, bei Arbeiten in Schottergruben und Steinbrüchen sowie beim Fällen und Entasten mit Motorsägen: Schutzhelme;

6.

bei Gesundheitsgefährdung durch Nässe, Dämpfe, Hitze, Kälte und mechanischer Gefährdung sowie Infektion, gesundheitsgefährdende Stoffe oder Strahlung: entsprechende persönliche Schutzausrüstung;

7.

bei Steinbrucharbeiten: Knieschutz bzw. fester Hand- und Gelenkschutz (Gelenkbänder);

8.

bei Waldarbeiten und sonstige Arbeiten an Bäumen (§ 88): Waldarbeiterschutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Arbeitsbluse mit Signalfarbpartien, Schnittschutzhose, geeignete schwingungsmindernde Handschuhe und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage (Forstsicherheitsschuhwerk);

9.

bei Arbeiten im extremen Gelände, auf vereistem Boden, rutschigem Holz oder wenn sonst ein sicherer Stand nicht gewährleistet ist: geeignete Fußeisen oder ein gleichwertiger Gleitschutz.

10.

bei Arbeiten mit Drahtseilen; entsprechende Schutzhandschuhe.

(2) Bei Verschmutzung, wie durch Staub, Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel, sowie bei Gefährdung durch gesundheitsgefährdende Stoffe, Infektion oder Strahlung ist für ausreichende Reinigungs- bzw§ 90 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Desinfektionsmöglichkeit für die Dienstnehmer selbst und deren Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung zu sorgen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 08.01.2016 bis 30.06.2021
(1) Als persönliche Schutzausrüstungen kommen insbesondere in Betracht:

1.

bei Gefährdung der Augen, wie durch Staub, Grannen, Splitter, Zweige, Späne, gesundheitsgefährdende oder heiße Flüssigkeiten oder Materialien, Dämpfe, Gase, blendendes Licht oder schädliche Strahlung: geeignete Schutzbrillen, Schutzschirme oder Schutzschilde;

2.

bei Gefährdung durch dauernd starken Lärm: geeignete Gehörschutzmittel;

3.

bei Gefährdung der Atmungsorgane durch gesundheitsschädliche Einwirkung von Staub, Dämpfen oder Gasen (insbesondere Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel): geeigneter Atemschutz;

4.

bei absturzgefährlichen Arbeiten, wie auf hohen Bäumen, an hohen Wänden (Sand- und Schottergruben, Steinbrüche), in Brunnen, Behältern, Senk- oder Jauchegruben und Silos: geeignete Absturzsicherung (Silosicherheitswinde);

5.

bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder Materialien, insbesondere bei Sprengarbeiten und Bauarbeiten, beim Aufarbeiten von Wind- und Schneebrüchen, bei Arbeiten in Schottergruben und Steinbrüchen sowie beim Fällen und Entasten mit Motorsägen: Schutzhelme;

6.

bei Gesundheitsgefährdung durch Nässe, Dämpfe, Hitze, Kälte und mechanischer Gefährdung sowie Infektion, gesundheitsgefährdende Stoffe oder Strahlung: entsprechende persönliche Schutzausrüstung;

7.

bei Steinbrucharbeiten: Knieschutz bzw. fester Hand- und Gelenkschutz (Gelenkbänder);

8.

bei Waldarbeiten und sonstige Arbeiten an Bäumen (§ 88): Waldarbeiterschutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Arbeitsbluse mit Signalfarbpartien, Schnittschutzhose, geeignete schwingungsmindernde Handschuhe und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage (Forstsicherheitsschuhwerk);

9.

bei Arbeiten im extremen Gelände, auf vereistem Boden, rutschigem Holz oder wenn sonst ein sicherer Stand nicht gewährleistet ist: geeignete Fußeisen oder ein gleichwertiger Gleitschutz.

10.

bei Arbeiten mit Drahtseilen; entsprechende Schutzhandschuhe.

(2) Bei Verschmutzung, wie durch Staub, Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel, sowie bei Gefährdung durch gesundheitsgefährdende Stoffe, Infektion oder Strahlung ist für ausreichende Reinigungs- bzw§ 90 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Desinfektionsmöglichkeit für die Dienstnehmer selbst und deren Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung zu sorgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten