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(2) Der Dienstgeber hat die für die Eintragung der Ergebnisse der in den einschlägigen Gesetzen oder Ö-Normen (§ 239 Abs. 2) vorgesehenen periodischen Überprüfungen, wie solcher von Schutzausrüstungen oder -einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Kesseln, Druckbehälter, Kälteanlagen, Flüssiggasanlagen, Materialseilbahnen, Aufzügen, Hallengreifanlagen, Hubstaplern, Hebezeugen, Hebebühnen, Hub- und Kipptoren, automatische Türen, bestimmten Vormerkbücher bei Betriebskontrollen (§ 112 Z 2) vorzuweisen.
(3) Betriebsmittel, wie bauliche und maschinelle Einrichtungen, Fuhrwerke, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel, Tiere, Sprengmittel, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel, sowie gesundheitsgefährdende Stoffe müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, daß ein wirksamer Schutz vor Verletzungen oder Krankheiten erreicht wird; das gleiche gilt auch beim Freiwerden gefährlicher Gase oder Dämpfe, wie Gärgase, Faulgase, Benzin- und Benzoldämpfe, sowie beim Auftreten von auf den Menschen übertragbaren Tierkrankheiten.
(2) Der Dienstgeber hat die für die Eintragung der Ergebnisse der in den einschlägigen Gesetzen oder Ö-Normen (§ 239 Abs. 2) vorgesehenen periodischen Überprüfungen, wie solcher von Schutzausrüstungen oder -einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Kesseln, Druckbehälter, Kälteanlagen, Flüssiggasanlagen, Materialseilbahnen, Aufzügen, Hallengreifanlagen, Hubstaplern, Hebezeugen, Hebebühnen, Hub- und Kipptoren, automatische Türen, bestimmten Vormerkbücher bei Betriebskontrollen (§ 112 Z 2) vorzuweisen.
(3) Betriebsmittel, wie bauliche und maschinelle Einrichtungen, Fuhrwerke, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel, Tiere, Sprengmittel, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel, sowie gesundheitsgefährdende Stoffe müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, daß ein wirksamer Schutz vor Verletzungen oder Krankheiten erreicht wird; das gleiche gilt auch beim Freiwerden gefährlicher Gase oder Dämpfe, wie Gärgase, Faulgase, Benzin- und Benzoldämpfe, sowie beim Auftreten von auf den Menschen übertragbaren Tierkrankheiten.