§ 91 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Jeder Betrieb muß so eingerichtet sein, erhalten und geführt werden, daß nach dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaften bei umsichtiger Verrichtung der Arbeiten ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit aller Beschäftigten erreicht wird§ 91 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Der Dienstgeber hat die für die Eintragung der Ergebnisse der in den einschlägigen Gesetzen oder Ö-Normen (§ 239 Abs. 2) vorgesehenen periodischen Überprüfungen, wie solcher von Schutzausrüstungen oder -einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Kesseln, Druckbehälter, Kälteanlagen, Flüssiggasanlagen, Materialseilbahnen, Aufzügen, Hallengreifanlagen, Hubstaplern, Hebezeugen, Hebebühnen, Hub- und Kipptoren, automatische Türen, bestimmten Vormerkbücher bei Betriebskontrollen (§ 112 Z 2) vorzuweisen.

(3) Betriebsmittel, wie bauliche und maschinelle Einrichtungen, Fuhrwerke, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel, Tiere, Sprengmittel, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel, sowie gesundheitsgefährdende Stoffe müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, daß ein wirksamer Schutz vor Verletzungen oder Krankheiten erreicht wird; das gleiche gilt auch beim Freiwerden gefährlicher Gase oder Dämpfe, wie Gärgase, Faulgase, Benzin- und Benzoldämpfe, sowie beim Auftreten von auf den Menschen übertragbaren Tierkrankheiten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 08.01.2016 bis 30.06.2021
(1) Jeder Betrieb muß so eingerichtet sein, erhalten und geführt werden, daß nach dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaften bei umsichtiger Verrichtung der Arbeiten ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit aller Beschäftigten erreicht wird§ 91 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Der Dienstgeber hat die für die Eintragung der Ergebnisse der in den einschlägigen Gesetzen oder Ö-Normen (§ 239 Abs. 2) vorgesehenen periodischen Überprüfungen, wie solcher von Schutzausrüstungen oder -einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Kesseln, Druckbehälter, Kälteanlagen, Flüssiggasanlagen, Materialseilbahnen, Aufzügen, Hallengreifanlagen, Hubstaplern, Hebezeugen, Hebebühnen, Hub- und Kipptoren, automatische Türen, bestimmten Vormerkbücher bei Betriebskontrollen (§ 112 Z 2) vorzuweisen.

(3) Betriebsmittel, wie bauliche und maschinelle Einrichtungen, Fuhrwerke, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel, Tiere, Sprengmittel, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel, sowie gesundheitsgefährdende Stoffe müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, daß ein wirksamer Schutz vor Verletzungen oder Krankheiten erreicht wird; das gleiche gilt auch beim Freiwerden gefährlicher Gase oder Dämpfe, wie Gärgase, Faulgase, Benzin- und Benzoldämpfe, sowie beim Auftreten von auf den Menschen übertragbaren Tierkrankheiten.

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