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(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer gemäß § 74 Abs. 1 und 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 anerkannten Fachausbildung oder der Abschluß einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland. Dabei ist auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung (ausgenommen Räume für die sicherheitstechnische Betreuung).
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
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(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer gemäß § 74 Abs. 1 und 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 anerkannten Fachausbildung oder der Abschluß einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland. Dabei ist auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung (ausgenommen Räume für die sicherheitstechnische Betreuung).
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.