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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 58) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig. Für jugendliche werdende und stillende Mütter darf überdies die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden nicht übersteigen.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 58) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig. Für jugendliche werdende und stillende Mütter darf überdies die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden nicht übersteigen.