§ 103e NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Für das Recht auf Information und die Ansprüche auf sonstige Bezüge und Urlaub sind die §§ 23g bis 23i anzuwenden§ 103e NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Für das Recht auf Information und die Ansprüche auf sonstige Bezüge und Urlaub sind die §§ 23g bis 23i anzuwenden§ 103e NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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